Die Impfpflicht ist ein Zwang: Das Eckpunktepapier belegt dies!

In diesen Tagen kursieren erste Entwürfe für eine allgemeine Impfpflicht. Bereits diese Entwürfe sollten alle Warnlampen aufleuchten lassen. Es werden wieder einmal ein paar Variablen eingebaut, die der Gesetzgeber einfach rasch zwischen zwei Fußballmatches aus dem Gesetz entfernen wird, wenn ihm danach ist. Aus Zwang wird Pflicht und auch die Ziele wird das Gesetz so nicht erreichen.

Ein Kommentar von unserem Gastautoren Andreas Müller-Alwart

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Mehrere Abgeordnete von SPD, Grünen und FDP haben Eckpunkte für einen Gesetzentwurf für eine „Impfnachweispflicht gegen Sars-CoV-2“ vorgelegt. Bemerkenswert sind darin folgende Eckdaten.

Aller guten Dinge sind drei

„Die Impfpflicht ist mit drei Impfungen erfüllt“, sieht der Entwurf vor. Warum mit drei Impfungen für eine Virusvariante, die wir heute noch nicht kennen, und mit einem Wirkstoff, den wir heute noch nicht haben, ein guter Gesundheitsschutz erreicht werden soll, kann kein Mensch – auch nicht einer von der Sorte „Experte“ erklären. Im Gegenteil: Gegen ein respiratorisch wirkendes Virus ist kein Kraut gewachsen. Der Hinweis auf einen Grenzwert von drei Impfungen ist deswegen frei erfunden, nicht wissenschaftlich basiert und dementsprechend wird er – im Falle eines Falles – rasch per gesetzlicher Modifikation geändert werden. Ein wenig die Buchstaben von „drei“ geschüttelt, das „d“ lassen wir weg, ein „v“ fügen wir ein – schon steht da eine vier. Es ist nur ein Buchstabe, der dann geändert werden muss. Und wer – bitteschön – sollte die Regierung daran hindern, dies zu tun, wenn der Freifahrtschein einer allgemeinen Impfpflicht erst einmal im Bundesanzeiger veröffentlicht und das Gesetz vom Bundespräsidenten unterzeichnet wurde? Wie dieser darüber „denkt“ ist ja hinlänglich bekannt.

Alles hat ein Ende …

… nur die Wurst hat zwei. Nein – nicht nur die Wurst. In den Eckdaten erfahren wir zur Impfpflicht: „Sie ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.“ Ja dann. Es ist ja nur vorübergehend. Danach haben wir ja wieder die alte Normalität zurück. Darauf kann man vertrauen. Mit dem Virus ist praktisch vereinbart: Bis 31. Dezember 2023 darf es noch auf diesem Planeten sein, aber Silvester 2023 ist Schluss mit dem Spuk. Basta. Deswegen macht dieser Endtermin Sinn. Darauf kann man vertrauen: Das ist wie bei diesem Solidaritätszuschlag. Der ist auch befristet. „Ursprünglich 1991 befristet auf ein Jahr, besteht diese Abgabe nun seit drei Jahrzehnten“, schreibt Wikipedia dazu. Aber man muss fairerweise sagen: Es ist ein gewisses Bemühen zu erkennen, den Soli, was immer so nett klingt wie ein Lutschbonbon „Lolli“, wirklich abzuschaffen.

„Die Impfpflicht ist mit drei Impfungen erfüllt“, sieht der Entwurf vor. Foto: @westend61 via envato.elements

Das Wunder der EDV

Dann – so die Eckpunkte weiter – soll folgendes Wunder geschehen: „Es gibt eine enge Zusammenarbeit mit den Krankenkassen. Diese informieren ihre Versicherten über das neue Gesetz und Beratungsangebote. Die Kassen fordern die Impfnachweise an und speichern sie dann „versichertenindividuell“. Die Kassen erhalten eine technische Lösung (Impfportal), um die Impfnachweise „datensparsam und -geschützt“ sammeln zu können.“ Was wollen uns diese Eckpunkte sagen oder – besser – verschweigen? Und warum braucht es hier ein Wunder? Ein Wunder braucht es, weil – siehe Beispiel „Elektronische Gesundheitskarte“ – schon Milliarden investiert wurden, um eine Technologie bei den Krankenkassen und den verbundenen Partnern zu etablieren, die wirklich Mehrwerte für eine solche elektronische Gesundheitskarte abliefert. Bislang ist hier als Highlight dieser Bemühungen zu erkennen: Ein Bild des Karteninhabers verhindert seit 2015 die Weitergabe der Karte und deren Missbrauch.

Der Datenschutz und die Pflicht zur Einwilligung

Hier nun soll gleich ein Impfportal bereitgestellt werden, das auch noch konform zur DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist. Das ist damit gemeint, wenn von „datensparsam und -geschützt“ im Kontext mit dem Einsammeln der Impfnachweise die Rede ist. Letzteres wäre gar nicht gesondert aufzuzählen, da diesen Grundsatz die DSGVO ohnehin schon im Bauch hat. Und das Wort „versichertenindividuell“ ist eine Umschreibung dafür, dass die Daten selbstverständlich personifiziert gespeichert und vorrätig gehalten werden. Die DSGVO sieht hier vor, dass eine Einwilligung zur Speicherung der Daten einzuholen ist. Was, wenn ein Impfnachweis zwar vorliegt, aber keine Einwilligung erteilt wird? Es wird keiner gezwungen werden, dürfte die Antwort lauten. Genau: Das ist wie bei den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) oder den AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Es muss ja keiner zustimmen, aber dann bekommt man halt kein Konto, keinen Kredit, kann eben nichts im Shop bestellen … – also das ist völlig freiwillig wie bisher auch. Kann jeder selbst entscheiden, wie er mag. Hier von Zwang zu reden, wäre wirklich fehl am Platze.

Einsichtigen bleibt der Knast erspart

Wer bis auf den letzten Drücker wartet und immer noch nicht einsichtig sein sollte, für den gilt dieser Eckpunkt: „Die Vollstreckung eines Bußgeldes wird ausgesetzt, wenn die betreffende Person die Impfung innerhalb von sechs Wochen nach dem Bußgeldbescheid nachholt.“ Eine schöne Geste: Der Reumütige und nachträglich Impfwillige, erhält eine Absolution und erspart sich weitere monetäre Unannehmlichkeiten, er darf in die Gruppe der solidarischen Gutmenschen zurückkehren. Dann kommt ein Passus hinzu, der einer weiteren Erklärung bedarf, die aber fehlt: „Es wird keine Zwangsimpfung geben, keine Sanktionierung über Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeit) und auch keine „Erzwingungshaft“.“

Paragraph 96, Absatz 1, Ordnungswidrigkeitengesetz lautet: Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist, der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b), er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.“

Hervorzuheben ist: „Kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde“ – es handelt sich also nicht um eine Mussklausel, demzufolge etwas zwangsläufig so eintreten muss. Leider erklärt das Eckpunktepapier nicht, was denn anstelle einer „Erzwingungshaft“ den Betroffenen zur Zahlung animieren könnte. Dazu gibt Paragraph 95, Abs. 3, Auskunft: Das Bußgeld kann auch durch Einziehen oder Unbrauchbar machen von Gegenständen abgegolten werden. Hier ist viel Musik für fantasievolle Ideen vorhanden, was das bedeuten könnte.

Im Eckpunktepapier wird die Impfpflicht auf Volljährige begrenzt. Foto: @ira_lichi via Twenty20

Die Variablen der Grenzen der allgemeinen Impfpflicht sind rasch veränderbar

Im Eckpunktepapier wird die Impfpflicht auf Volljährige – also ab 18. Jahren – begrenzt. Wieder so eine Variable, die sich im Nachhinein rasch durch Gesetzesänderungen wie gewünscht nachbessern ließe. Ist der Rahmen des Gesetzes erst einmal auf den Weg gebracht, so wären derartige Optimierungen keine größere Hexerei mehr. Denn egal, ob diese Impfpflicht bis zu einem Stichtag begrenzt, für bestimmte Altersgruppen vorgesehen oder auf eine Anzahl Impfungen limitiert wird: Es ändert nichts daran, dass der Staat hier eine Körperverletzung am gesunden Menschen und eine Bevormundung aller Menschen vorsieht, also auch derjenigen, die bereits mit hoher Verantwortung für ihre Gesundheit und Gesellschaft unterwegs sind.

Allgemeine Impfpflicht wirklich für alle?

Und was ist mit all denjenigen, die voraussichtlich oder auch nachweislich, die Impfungen nicht vertragen? Wer erbringt diesen Nachweis? Wie können diese Personengruppen geschützt werden?
Das Eckpunktepapier meint zum einen: „Die Menschen können selbst einen Impfstoff auswählen – und zwar zwischen allen zugelassenen Impfstoffen.“ Wie wertvoll so eine Wahlmöglichkeit angesichts der bekannten Tatsachen zu den einzelnen Impfstoffen ist, sei hier einmal nicht ausgeführt. Auch neuere Impfstoffe und auch sogenannte Totimpfstoffe befinden sich in einer Phase der beschleunigten Zulassung. Übrigens verbieten sich schon allein deswegen die Vergleiche mit dem Pocken- oder Masernimpfzwang. Diese Impfstoffe hatten jahrzehntelange Entwicklungs- und Erprobungsphasen hinter sich.

Aber zurück zu den Sonderfällen: „Sonderkonstellationen und erleichternde Ausnahmen werden wissenschaftsbasiert über eine Verordnung geregelt.“ Das ist also nun die Antwort auf die Frage, wie mit Menschen, die die Impfung nicht vertragen, umzugehen wäre: „Wissenschaftsbasiert“. Schaut man sich die bisherige Sichtweise auf das an, was als „wissenschaftsbasiert“ die letzten 24 Monate angenommen wurde, kann einem nur flau im Magen werden. Die meisten Menschen werden wohl nicht unter die Ausnahmen fallen, sondern als „Nocebo“-Querulanten erklärt und dementsprechend zur Impfung verpflichtet werden.

Impfpflicht uns Impfzwang sind nicht das gleiche! Foto: @axel.bueckert via Twenty20

Ob Pflicht oder Zwang ist egal – das ist eh das gleiche! Wirklich?

Der Abgeordnete Till Steffens (Grüne), früherer Hamburger Justizsenator, erklärte gegenüber der Nachrichtenagentur Reuters: „Das ist der Weg, den wir gehen wollen“ und weiter „Es geht bei der Impfpflicht darum, möglichst viele Menschen zu einer Impfung zu bewegen.“ Dies ist ein guter Zeitpunkt, um einmal die Begriffe Zwang und Pflicht ethisch zu sortieren. Die öffentlich-rechtlichen Medien bekommen diese Differenzierung offensichtlich nicht vermittelt – trotz zahlreicher philosophischer Sendungen und trotz eines üppigen Etats zur Pflege des Expertentums.

Bei ethischer Betrachtung stellt man fest: Eine Pflicht ist etwas, das aus einer Einsicht heraus erwächst, das Erforderliche zu tun. Grob betrachtet: Hätte jeder diese Einsicht und wäre die Erforderlichkeit jedermann jederzeit klar, so bräuchten wir wohl keine Gesetze. Letztere sind im Grunde genommen nichts anderes, als die Festschreibung dieser Pflicht, dann aber verbunden mit Sanktionen, die eintreten, wenn jemand dieser Pflicht nicht nachkommt. Weil also zu viele der Pflicht, sich solidarisch zu zeigen und sich impfen zu lassen, nicht aus eigener Einsicht nachkommen, ist eine Impfpflicht per Gesetz gewissermaßen die zwangsläufige Folge: Bist Du nicht einsichtig und fühlst Dich nicht verpflichtet, so zwinge ich Dich zur Einsicht. Zugegeben: Das ist sehr verkürzt – es trifft aber den Kern dessen, wie gerade das geplante Gesetz zur allgemeinen Impfpflicht angedacht und begründet wird.

Zwang und Pflicht

Ausnahmsweise sei hier einmal Wikipedia zitiert: „In Abgrenzung zum Zwang unterscheidet sich die Pflicht dadurch, dass sie auf einem gesellschaftlichen, rationalen oder ethischen Diskurs einschließlich Findung eines Konsenses beruht. Erforderlich ist demnach, dass ein Pflicht-Ausübender die Notwendigkeit seiner Handlungen bzw. Arbeit selbst erkennt und einsieht. Sie führt folglich zur Übernahme von Verantwortung und endet mit Erfolg oder Misserfolg, wodurch sich für den Handelnden sowohl positive als auch negative Konsequenzen in Bezug auf die eigene Erwartungshaltung ergeben können. Daraus resultiert, dass Pflichtausübung stets einer Gewissensprüfung und einer sorgfältigen Risikoabschätzung bedarf. Beim Zwang hingegen wird etwas unbedingt abverlangt, auch ohne Einverständnis oder Einsicht. Das Erzwungene kann nach dem Konzept von einem freien Willen angenommen, abgewiesen oder erduldet werden.“

Zwei Aspekte gilt es hervorzuheben:

  1. Pflicht unterscheidet sich durch Zwang, dass „sie auf einem gesellschaftlichen, rationalen oder ethischen Diskurs einschließlich Findung eines Konsenses beruht.“ Exakt diesen Diskurs in dieser Form hatten wir in Deutschland zu keinem Zeitpunkt – und schon gar nicht rational. Die Politik der letzten 24 Monate wie auch die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind an Irrationalität kaum noch zu überbieten. Dies führt ja auch gerade dazu, dass die Menschen gar keine Einsicht in eine Erforderlichkeit einer Impfung gewinnen können. Ein Konsensfindungsversuch hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
  2. Es folgt dann ein weiterer, sehr entscheidender Satz. „Daraus resultiert, dass Pflichtausübung stets einer Gewissensprüfung und einer sorgfältigen Risikoabschätzung bedarf.“ Spätestens hier wird klar: Eine Impfpflicht erfüllt – von ihrer Bezeichnung her betrachtet – weder das Kriterium „einer Gewissensprüfung“ noch dasjenige „einer sorgfältigen Risikoabschätzung“. Weil eben die Argumente nicht ausreichen, um den Betroffenen entsprechend eines guten Gewissens und einer sorgfältigen (!) Risikoprüfung entsprechend der Pflicht als sinnvoll und erforderlich erscheinen zu lassen, wird sie durch ein Gesetz vorgegeben. Es handelt sich insofern de facto um einen Impfzwang. Der letzte Satz des Zitates ist da eindeutig: „Beim Zwang hingegen wird etwas unbedingt abverlangt, auch ohne Einverständnis oder Einsicht. Das Erzwungene kann nach dem Konzept von einem freien Willen angenommen, abgewiesen oder erduldet werden.“

Eine Impfpflicht ist eine weitere Manipulation der Massen. Foto: @twenty20photos via enato.elements

Mit den europäisch-demokratischen Grundwerten ist ein Impfzwang nicht vereinbar

Somit wird klar: Eine Impfpflicht ist eine weitere Manipulation der Massen, ein weiterer Versuch durch ein Framing dem tatsächlich dahinter verborgenen Impfzwang einen anderen, milderen Anstrich zu geben: In einer Gesellschaft gibt es eben Rechte und Pflichten. Es ist ein Geben und Nehmen. Wer sich an diesem Framing beteiligt, und dies auch noch völlig unreflektiert und ohne journalistische Dialektik, bedient eine Propaganda, ein Staatsmarketing und muss sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht mehr auf dem Boden unserer europäisch-demokratischen Grundwerte zu handeln. Wer für Europa und für Demokratie ist, kann nicht gleichzeitig für einen Impfzwang sein.

Die Ziele des Gesetzes werden nicht erreicht

Nun könnte man ja sagen: Oben genannte Gesichtspunkte sind mir alle egal. Ich will eine hohe Sicherheit und die ist nur durch Impfung der gesamten (Welt-)Bevölkerung zu erreichen. Dieses Narrativ wird selbst von Virologen in Frage gestellt. Als Begründung für das Gesetz wird angeführt:

  1. Vermeiden einer Überlastung der Gesellschaft und insbesondere des Gesundheitswesens.
  2. Hohe nachhaltige Immunisierung der Bevölkerung durch eine hohe Impfquote erreichen.
  3. Aufbau einer hohen Grundimmunität vor der nächsten Welle (Herbst/Winter 23), um dann freiheitseingrenzende Maßnahmen vermeiden zu können.

Alle drei Ziele werden – dies zeigen die Erfahrungen (!) der letzten Monate – mit den bisherigen Impfstoffen nicht erreicht. Aber der Reihe nach: Die Gesellschaft war nicht durch Corona überlastet, sondern durch die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Eine Überbelastung der Intensivstationen und Krankenhäuser durch Covid-Patienten ist nicht belegt – im Gegenteil. Eine hohe Impfquote nicht die erhoffte Kausalität auf die Infektionsraten– abgesehen davon, dass die Impfquote keine Konstante ist, sondern die durch eine Impfung gewonnene Immunität im Laufe der Monate verloren geht, also eine „Durchimpfung“ der Bevölkerung und eine hohe Grundimmunität nicht erreichbar sein wird. Kommt hinzu: Eine hohe Grundimmunität ist wiederum kein Garant für wenige Ansteckungen und daraus resultierende Infektionen.

Alle drei Ziele werden – dies zeigen die Erfahrungen (!) der letzten Monate – mit den bisherigen Impfstoffen nicht erreicht. Aber der Reihe nach: Die Gesellschaft war nicht durch Corona überlastet, sondern durch die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Eine Überbelastung der Intensivstationen und Krankenhäuser durch Covid-Patienten ist nicht belegt – im Gegenteil. Eine hohe Impfquote nicht die erhoffte Kausalität auf die Infektionsraten– abgesehen davon, dass die Impfquote keine Konstante ist, sondern die durch eine Impfung gewonnene Immunität im Laufe der Monate verloren geht, also eine „Durchimpfung“ der Bevölkerung und eine hohe Grundimmunität nicht erreichbar sein wird. Kommt hinzu: Eine hohe Grundimmunität ist wiederum kein Garant für wenige Ansteckungen und daraus resultierende Infektionen.

Foto: @seventyfourimages via envato elemnts

Fazit:

Da die Ziele des Impfpflicht-Gesetzes nicht erreicht werden, kann keine Einsicht in die Erforderlichkeit einer Impfpflicht erreicht werden. Erneut wird klar: Das Gesetz transportiert unter dem Deckmantel einer Pflicht einen staatlich verordneten Zwang. Dies steht zum Beispiel im Gegensatz zur schwedischen Vorgehensweise. Hier haben sich weite Teile der Bevölkerung ohne Ankündigung eines Impfzwanges und anderer staatlicher Maßnahmen verpflichtet gefühlt, sich impfen zulassen. Das Dashboard der ECDC (European Centre for Disease Prevention and Control) gibt für Schweden an: 74,5 % haben eine Impfung, 70,5 % zwei Impfungen und 45,6% die so genannte Booster-Impfung. Schweden ist bei weitem nicht das einzige Land, das alle Maßnahmen lockert und keine Impfzwänge plant. Österreich und Deutschland stehen mit ihrer Politik quasi alleine und isoliert da – nicht nur im europäischen Raum.

Quellenverzeichnis:

  1. Zitate aus dem Eckpunktepapier: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfpflicht-ab-18-eckpunkte-entwurf-100.html (Stand 06.02.2022)
  2. Grundsätze der DSGVO: https://dsgvo-gesetz.de/ (Stand 06.02.2022)
  3. Erläuterungen rund um Bußfeldverfahren und Erzwingungshaft: https://www.juraforum.de/lexikon/bussgeldverfahren (Stand 06.02.2022)
  4. Detailliertere Erläuterungen zur Erzwingungshaft https://www.bussgeldkatalog.de/erzwingungshaft/#Was-ist-Erzwingungshaft (Stand 06.02.2022)
  5. Abgrenzung von Pflicht und Zwang, Abschnitt Pflicht und Zwang aus Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Pflicht#Pflicht_und_Zwang (Stand 06.02.2022)
  6. Dashboard (ECDC, Vaccinetracker): https://vaccinetracker.ecdc.europa.eu/public/extensions/COVID-19/vaccine-tracker.html#uptake-tab (Stand 06.02.2022; Werte vom 04.02.2022)

Hinweis zum Begriff Impfung in diesem Bericht:

Es wird hier die neue Definition des Begriffes Impfung verwendet, die auch die gentherapeutisch wirksamen „Impfungen“ beinhaltet, wohlwissend, dass auch dies kritisch gesehen werden kann.

Eckpunktepapier in der Fassung vom 04.02.2022:

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